35.000 Euro für das Opfer: Schwerstverletzter Bundeswehrsoldat lag in Bad Kissingen in seinem Blut
„Sie überließen den Schwerstverletzten, der in seinem Blut lag, seinem Schicksal", hieß es im Urteil des Amtsgerichtes Bad Kissingen, wo die erstinstanzliche Verhandlung im Juli 2008 stattfand. Dort wurde der Haupttäter, ein heute 28 Jahre alter Arbeiter, momentan in Aalen beschäftigt, jedoch mit Aussicht auf einen neuen Job in Bad Kissingen, wegen gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. Er gab zu, das Opfer mit der Faust niedergestreckt zu haben. Drei seiner Begleiter, die in der Disco dabei waren und den Vorfall mitbekommen haben sollen, bekamen sechs bzw. drei Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung wegen unterlassener Hilfeleistung. Berufung legte alle vier ein, die Staatsanwaltschaft hatte höhere Strafen im Sinn bzw. störte sich beim Haupttäter und dem mit 30 Jahren ältesten der Männer an der Bewährung. Letzterer, ein in Schweinfurt lebender und arbeitsloser Türke, stand während der Tat wegen einer Körperverletzung bereits einschlägig unter Bewährung.
Es ging als um einiges für zumindest zwei der Angeklagten und es drohte ein langer Prozess über mehrere Tage. Denn der 30-Jährige leugnete natürlich, von dem Übergriff etwas mitbekommen zu haben. Viel mehr sei er zu dem Zeitpunkt damit beschäftigt gewesen, einen anderen Mann, einen Bekannten des Opfers, im Bereich vor der Disco verfolgt zu haben, weil der weglief. Das Ganze als Reaktion auf eine Auseinandersetzung in der früheren Nacht in der Disco. Dort landeten die Angeklagten, allesamt Schweinfurter, nach einem Spieleabend bei einem weiteren Bekannten in Bad Kissingen. Getrunken wurde einiges, scheinbar geriet man mit rund 30 Bundeswehrsoldaten aneinander. Zunächst verbal, dann mit wechselseitigen Aggessionen und ersten Handgreiflichkeiten. „Ich bring Dich um", soll beispielsweise der später Weglaufende dem 30-Jährigen gedroht haben. Daraufhin wurden die Türsteher aktiv, warfen die Übeltäter heraus. Die Polizei kam, die Angeklagten wollten sich von zuhause noch Spielenden gegen 3.30 Uhr nach Hause bringen lassen. Großraumtaxis sollten die Bundeswehrsoldaten abholen. An sich schien alles halbwegs ordentlich abzulaufen.
Doch schon wenige Meter nach der Disco auf dem Weg Richtung Innenstadt fuhren die Angeklagten an zwei der Bundeswehr-Männer vorbei. Eine willkommene Gelegenheit zur Rache soll sich geboten haben. „In der Disco waren sie zu viert gegen 30, nun gegen zwei in der Überzahl....", schlussfolgerte Staatsanwalt Joachim Meßler. Sicher ist, dass der 28-Jährige den einen Mann mit einem Faustschlag niederschlug, als alle aus dem anhaltenden Wagen wieder augestiegen waren. Vieles weitere blieb jedoch rätselhaft.
Beispielsweise die Frage nach einem angeblichen zweiten Auto mit weiteren am Abend mitspielenden Bekannten. Flüchtigen, von denen man nur die Vornamen kannte und die man seitdem nie mehr gesehen haben will. Als Zeugen konnten sie nicht ermittelt werden. Und den zwei heute 27-Jährigen, die mit den jeweils drei Monaten Freiheitsstrafe und als Bewährungsauflage 4800 Euro für das Opfer glimpflich davon kamen, die heute beide Väter sind, konnte keine Beteiligung an der Tat selbst nachgewiesen werden. Wer also letztlich wohl mit Tritten den am Boden Liegenden noch schwerer verletzte, bleibt wohl für immer ungeklärt.
Der 30-Jährige war der einzige Angeklagte, der ausgiebig befragt wurde. Angeblich stieg er nach der vergeblichen Verfolgungsjagd ins Auto ein und fuhr mit seinen Freunden wieder nach Hause. Ohne von der schweren Verletzung etwas mitbekommen zu haben. „Mund abputzen und weiter machen? Das ist sowas von weltfremd...", wunderte sich Meßler. Die vorsitzende Richterin Dr. Ott regte danach eine Pause an. Die fiel extrem lange aus, denn die die Juristen einigten sich letztlich auf einen möglichen Vergleich mit Schadensersatz: Die Berufungen wurden allseits zurückbenommen, dafür zahlen die Angeklagten gesamtschuldnerisch 35.000 Euro an das Opfer. Weitere materielle Schäden für Arztkosten oder die notwendige Umschulung können zivilrechtlich jedoch noch geltend gemacht werden. Intern müssen sich die Angeklagten einigen, wie sie die Summe aufbringen und aufteilen.


