Arbeitslose müssen Urlaubspläne mit der Arbeitsagentur abstimmen
Einen Rechtsanspruch auf Urlaub gibt es für Arbeitslose nicht. Wer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht verlieren will, muss grundsätzlich persönlich für die Agentur für Arbeit unter der von ihm benannten Adresse erreichbar sein und die Agentur auch täglich aufsuchen können.
Die Arbeitsagentur stimmt jedoch in der Regel einer Urlaubsreise bis zu drei Wochen im Kalenderjahr zu, für die das Arbeitslosengeld weitergezahlt wird. Voraussetzung ist dabei, dass die berufliche Eingliederung in dieser Zeit voraussichtlich nicht beeinträchtigt wird. Es darf sich also kein Arbeitsangebot verzögern, kein Vorstellungsgespräch versäumt werden oder keine Weiterbildung verschieben.
Bei einer längeren, aber genehmigten Reise gibt es ab der vierten Woche keine Leistungen mehr. Ist von vornherein eine länger als sechs Wochen andauernde Abwesenheit geplant, kann die Agentur für Arbeit für den gesamten Zeitraum, also auch für die ersten drei Wochen, kein Arbeitslosengeld zahlen.
Wer ohne Zustimmung der Arbeitsagentur in Urlaub fährt oder die Abwesenheit über die genehmigten drei Wochen verlängert, verliert seinen Leistungsanspruch ab Beginn der Reise und muss die zu Unrecht erhaltenen Leistungen zurückzahlen.
Diese Regelungen gelten entsprechend auch für Bezieher des Arbeitslosengeldes II (Hartz IV), auch sie müssen eine geplante Ortsabwesenheit immer rechtzeitig –mindestens eine Woche- vorab individuell mit ihrem zuständigen Vermittler in den Arbeitsgemeinschaften absprechen.


